Behindertes Mädchen muss nicht in Sonderschule
Kölner Verwaltungsgericht hält die Frage, ob es genügend Integrationsplätze gibt, für sachfremd bei der Entscheidung für den besten FörderortKobinet berichtet heute über eine Entscheidung des Kölner Verwaltungsgerichtes, das einem Mädchen mit Down-Syndrom die Teilnahme am gemeinsamene Unterricht ermöglicht, obwohl die Schulaufsichtsbehörde sie an eine "Förderschule für geistige Entwicklung" verwiesen hatte.
Die Eltern wollten die Schülerin integrativ beschulen lassen. Da an den wenigen gut ausgestatteten städtischen Integrationsschulen kein Platz mehr frei war, wurde sie an einer privaten integrativen Waldorfschule aufgenommen. Die Schulaufsichtsbehörde entschied jedoch dagegen, obwohl zwei Gutachten eine integrative Beschulung empfahlen.
"Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts stellte in dem inzwischen rechtskräftigen Urteil fest, dass der Schulaufsicht mehrere Verfahrensfehler unterlaufen waren. Sie hatte weder die Eltern zu einer Anhörung eingeladen, noch es für nötig befunden, die Entscheidung für die Sonderschule inhaltlich zu begründen", heißt es in einer Pressemitteilung des Kongresses "Eine Schule für Alle".
Das Gericht befand außerdem, dass in diesem Fall die Entscheidung, das Kind gegen den Willen der Eltern der Sonderschule zuzuweisen, auch inhaltlich rechtswidrig war, denn der Förderbedarf des Mädchens könne auch in Regelschulen mit gut ausgestattetem "Gemeinsamen Unterricht" gewährleistet werden.
Das Gericht habe dem Schulaufsichtsamt in diesem Zusammenhang "eine deutliche Rüge erteilt". Schulaufsichtsbehörden dürften ihre Entscheidungsgewalt über den geeigneten Förderort für ein Kind nicht dazu missbrauchen, knappe Ressourcen im Gemeinsamen Unterricht zu bewirtschaften. Die Frage, ob es genügend Integrationsplätze gebe, sei bei der Entscheidung, welcher Förderort für das einzelne Kind der beste sei, ein "sachfremdes Kriterium"
Besonders der letzte Punkt ist eine wichtige Klarstellung. Bisher ist es noch so, dass gemeinsamer Unterricht nur möglich ist, wenn Plätze dafür vorhanden sind. Faktisch ist die schulische Laufbahn eines behinderten Kindes also davon abhängig, wieviele Plätze für den gemeinsamen Unterricht die erreichbaren Schulen gerade anbieten.
Auch wenn Deutschland durch die Ratifizierung der UN-Konvention über die Rechte behinderter Menschen das Recht auf integrative Beschulung im Primar- und Sekundarschulbereich anerkennt, werden Eltern in der Praxis immer noch häufig darauf verwiesen, dass die Rahmenbedingungen nicht vorhanden sind oder nicht ausreichend Plätze zur Verfügung stehen.
Solange die Förderschulen die Regel und der gemeinsame Unterricht die Ausnahme beiben, wird sich daran wohl auch nichts ändern - Trotz dieses positiven Urteils.