12.06.2009

Elternwahlrecht für Gemeinsamen Unterricht

Warum ein Elternwahlrecht das Bildungssystem auf den Kopf stellen würde und warum es trotzdem notwendig ist

Die Ratifizierung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung hat der Debatte um den gemeinsamen Unterricht von Kindern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf neuen Schwung gegeben, gleichzeitig wird aber immer deutlicher, dass die Umsetzung nicht einfach mit einem geringfügigen Ausbau des gemeinsamen Unterrichts getan ist.

Inklusive Schule

Die Konvention fordert ein inklusives Schulsystem und nicht umsonst mauern konservative Bildungspolitker, ist doch inzwischen klar geworden, dass die konsequente Umsetzung von Inklusion gleichbedeutend mit der Auflösung des differenzierenden Schulsystems wäre. Nicht ohne Grund sind die Reaktionen auf den Bericht über das deutsche Schulsystem von Vernor Muñoz, dem UN-Sonderbeauftragten für das Recht auf Bildung so scharf, ja teilweise diffamierend.

Im Gegensatz zu einer integrativen Schule, die Kinder eingliedert, die normalerweise aus den gesellschaftlichen Zusammenhängen ausgegrenzt sind und für die eigentlich der Unterricht in Sondereinrichtungen vorgesehen ist, beschreibt Inklusion ein Schulsystem, in dem Kinder mit Behinderung selbstverständlich in die örtliche Regelschule gehen, ohne Antrag, ohne pädagogische Begutachtung und ohne Mittelvorbehalt. Ein Inklusives Schulsystem braucht kein Elternwahlrecht, weil keine Ausggrenzung in Sonderschulen erfolgt.

Elternwahlrecht widerspricht den Mechanismen des gegliederten Schulsystems

Während die Länder auf Zeit spielen, lange Phasen der Anpassung planen und die Notwendigkeit von tief greifenden Änderungen zum Teil schlicht leugnen, nehmen Eltern und Pädagogen die Konvention zum Anlass, als ersten Schritt ein sofortiges Wahlrecht der Eltern zwischen Sonderschule und gemeinsamem Unterricht zu fordern.

Doch genau hier können und werden die Verfechter des gegliederten Schulsystems nicht so ohne weiteres nachgeben, würde es doch letztlich die inneren Mechanismen des Systems ad absurdum führen.

Bisher findet der gemeinsamen Unterricht in der Sekundarstufe überwiegend an Gesamtschulen statt, aber die sind nicht überall mit ausreichender Platzzahl vorhanden und ein Ausbau von Gesamtschulen wird zumindest in den unionsregierten Ländern strikt abgelehnt. Hauptschulen scheinen aufgrund erheblicher eigener Probleme dafür eher ungeeignet, obwohl zu beobachten ist, dass immer öfter gemeinsamer Unterricht auch an Hauptschulen angeboten wird, die darin eine sichere Bank für ihren Fortbestand sehen.

Bleiben Realschulen und vielleicht auch Gymnasien.

Wie soll man aber erklären, dass z.B. ein "leistungsschwacher" Realschüler die Schule verlassen muss und zur Hauptschule "abgeschult" wird, ein integrativ unterrichteter Schüler mit dem Förderschwerpunkt "Lernen" und mit zusätzlicher sonderpädagogischer Förderung jedoch in der gleichen Klasse bleiben darf; einer Förderung, die dem "leistungschwachen" Schüler vermutlich auch geholfen hätte, die Lernziele zu erreichen?

Eltern setzen heute zumeist alles daran, dass ihre Kinder normal eingeschult werden, auch dann, wenn Förderbedarf besteht. Niemand soll auf den Gedanken kommen, das Kind müsse zur Sonderschule. Vorhandener Förderbedarf wird durch Nachhilfe, Therapien, etc. privat ausgeglichen.

Hätten Eltern das Recht, gemeinsamen Unterricht für ihre Kinder zu wählen, wären sie in vielen Fällen gut beraten, für ihre Kinder ebenfalls sonderpädagogischen Förderbedarf geltend zu machen. Schulen, die gemeinsamen Unterricht anbieten, würden sich verändern und weiter entwickeln. Die Erfahrung zeigt, dass vom gemeinsamen Unterricht auch die Kinder ohne Förderbedarf profitiern. Wenn jedoch mehr Schüler mit Förderbedarf an mehr Schulen andere Unterrichtsmethoden, differenzierte Aufgabenstellungen und individuelle Förderung erforderlich machen, welchen Sinn haben dann noch leistungsdifferenzierte Schultypen?

Ein Elternwahlrecht wäre ein entscheidender Schritt hin zu einer Schule, die nicht mehr aussondert und ausgrenzt. Es wäre ein erster Schritt hin zu einer Schule für Alle.

Klare Absage in NRW

In NRW hat man das erkannt. Zwar erklärte die Landesregierung noch kürzlich die Absicht, den Gemeinsamen Unterricht auszubauen, setzt aber gleichzeitig alles daran, das bestehende Förderschulsystem zu erhalten und zu stärken und wird nicht müde, die Gleichwertigket des Förderschulsystems mit dem gemeinsamen Unterricht zu betonen. Gern wird an dieser Stelle auf das Wahlrecht der Eltern verwiesen, die für ihre Kinder die Förderschule wollen. Damit hat die Landesregierung offensichtlich kein Problem. Und machen wir uns nichts vor, es gibt eine Reihe von Eltern, die für Ihre Kinder die Förderschule bevorzugen. Gemeinsamer Unterricht ist teuer, weil er parallel zum existierenden Förderschulsystem bezahlt wird. Er kann deshalb immer nur unter eingeschränkten Rahmenbedingungen finanziert werden. Viele Eltern und Pädagogen habe negative Beispiele vor Augen, die den Gemeinsamen Unterricht im Vergleich zu gut ausgestatteten Sonderschulen schlecht aussehen lassen. Die Abschaffung der Sonderschule steht wohl noch weniger auf der politischen Agenda als ein Elternwahlrecht. Klar ist aber auch, dass eine Ausweitung und Verbesserung des Gemeinsamen Unterrichts langfristig ohne deutliche Kürzungen bei den Förderschulen nicht finanzierbar ist. Wer das nicht will, der wird ein Wahlrecht scheuen, wie der Teufel das Weihwasser.

Die derzeitige Landesregierung in NRW erteilt einem Elternwahlrecht eine klare Absage.

So schreibt NRW-Schulministerin Barbara Sommer am 23.04.2009 in einem Brief an die Vorsitzende des Landesbehindertenrates NRW:

Ich halte viel davon, Eltern nicht zu bevormunden und ihrem Willen so gut es geht Rechnung zu tragen. Aber im Bildungssystem steht der Elternwille nicht absolut [...] Eine Einschränkung des Elternwillens kann auch im Interesse des Kindes nötig werden. Auch im Bereich der sonderpädagogischen Förderung. So verständlich der Wunsch von Eltern ist, ihr Kind nicht "ausgesondert" zu wissen, so sehr müssen sich Pädagogen und Schulaufsicht doch fragen, wo der Auftrag der "individuellen Förderung" für jeden einzelnen Fall am besten realisiert werden kann.

[...]

Zudem dürfen wir nicht übersehen, dass es nach wie vor viele Eltern gibt, die sich ganz bewusst für die Förderschule entscheiden. Und viele, die nach einem Beratungsprozess ihre Meinung ändern und die Förderschule wählen. (Schreiben liegt mir vor)

Seit längerem wird in NRW das Recht von Eltern eingeschränkt, über die schulische Laufbahn ihrer Kinder zu entscheiden. Auch die verbindliche Schulempfehlung nach Ende der Grundschulzeit ist eine solche Beschränkung des Elternwillens. Schule und Lehrer sind nicht mehr in der Rolle, Eltern fachkundig zu beraten, sondern erhalten die Macht, auch gegen den Willen der Eltern Schullaufbahnentscheidungen durchzusetzen. Da klingt die oben zitierte Aussage der Schulministerin, manche Eltern würden nach einem Beratungsprozess ihre Meinung ändern und die Förderschule wählen, regelrecht zynisch.

Kompetenzzentren bringen die Umsetzung der UN-Konvention nicht voran

Auch das Nordrhein-westfälische Konzept der Kompetenzzentren weist in die falsche Richtung.

Kompetenzzentren sind Förderschulen, die besondere Aufgaben für die sonderpädagogische Förderung in den Gemeinden übernehmen sollen. Sie sollen Förderschule und gemeinsamen Unterricht in einem regionalen Netzwerk von Schulen zu einem Gesamtsystem sonderpädagogischer Förderung zusammenführen. Das hört sich zunächst einmal gut an, ist aber beim näheren Hinsehen eine Mogelpackung, denn dadurch wird den Eltern eben nicht das Recht eingeräumt, selbst zu entscheiden, ob ihr Kind am gemeinsamen Unterricht teilnimmt, sondern gemeinsamer Unterricht wird nur in dem Maße gewährleistet, in dem das Kompetenzzentrum dies im Verbund mit anderen Schulen realisieren kann und will. Das kann regional sehr unterschiedlich sein.

Weil Kompetenzzentren selbst Förderschulen sind, können sie kein originäres Interesse an einem umfassenden Elternwahlrecht haben, denn es ist nicht auszuschließen, dass ein überwiegender Teil der Eltern von diesem Recht in Richtung GU Gebrauch machen würde. Würden sie Wort und Sinn der UN-Konvention wirklich umsetzen, so bedeutete das für viele Kompetenzzentren wohl die Selbstauflösung. Das ist so, als würde man RWE und Vattenfall mit der Koordination des Atomausstiegs betrauen.

Auch zu einer Schule ohne Schüler, wie sie der Hamburger Lernbehindertenpädagoge Prof. Hans Wocken vorschlägt, können und sollen diese Kompetenzzentren nach dem Willen der Landesregierung nicht werden, denn Förderschulen müssen in NRW mindestens 72 Schüler haben.

Es ist also zu befürchten, dass die Kompetenzzentren eher von einem bedingungslosen Elternwahlrecht wegführen, als wirkungsvoll die Umsetzung der UN-Konvention voran zu treiben.

Die Chancen für die kurzfristige Durchsetzung eines Elternwahlrecht auf politischem Wege stehen mithin schlecht.

Bedingungsloses Wahlrecht jetzt!

Trotzdem muss die Forderung bestehen bleiben, denn ein Wahlrecht stellt einen ersten und zugleich entscheidenden Schritt zur Sicherung der Rechte von Kindern mit Behinderung dar. Und das Recht auf Teilnahme von Kindern mit Behinderung am allgemeinen Schulsystem ist mehr als eine politische Absicht. Durch die Ratifizierung der UN-Konvention ist Deutschland zur Umsetzung völkerrechtlich verpflichtet. Das Recht auf inklusive Bildung hat den Charakter eines Menschenrechtes. Durch die Zustimmung im Bundesrat haben auch die Länder diese Rechte verbindlich anerkannt.

Ein solches Recht darf nicht unter pädagogische und erst recht nicht unter formale Vorbehalte gestellt werden. Ein bedingungsloses Elternwahlrecht bedeutet, dass es keine Vorbedingungen für die Teilnahme am gemeinsamen Unterricht geben darf. Grundsätzlich kann jedes Kind unabhängig vom Grad seiner Behinderung gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung lernen. Schulämter und Pädagogen dürfen nicht gegen den Willen der Eltern entscheiden können, dass für ein Kind doch die Förderschule der bessere Förderort sei.

Voraussetzung für die Umsetzung ist, dass alle Schulen in die Pflicht genommen werden können, Kinder im gemeinsamen Unterricht aufzunehmen. Es kann nicht sein, dass Schulen sich aussuchen dürfen, ob sie Kinder mit Behinderung unterrichten wollen oder nicht. Das Recht auf inklusive Bildung eines Kindes mit Behinderung darf nicht länger davon abhängen, ob in Wohnortnähe zufällig eine Schule bereit ist, es aufzunehmen.

Menschenrechte dürfen nicht auf die lange Bank geschoben werden. Immer wieder wird argumentiert, dass Lehrer mit dem Unterricht von Kindern mit Behinderung überfordert seien. Sei es drum, da müssen sie durch. Seit 30 Jahren fordern Eltern und Initiativen wie Gemeinsam leben -Gemeinsam lernen den gemeinsamen Unterricht und seit 30 Jahren hält man Eltern vor, die Lehrer seien noch nicht so weit. Kinder mit Förderbedarf können nicht warten, bis eine neue Generation von Lehrern ausgebildet ist. Ein Wahlrecht muß es jetzt geben, nicht erst in einigen Jahren

Es bleibt zu hoffen, dass nicht erst Gerichte die Entscheidung über das Recht auf inklusive Schulbildung fällen müssen. Keiner der Beteiligten kann das wollen.

Für Eltern wäre die gerichtliche Durchsetzung ein zeitaufwendiger, nervenaufreibender, teurer und unsicherer Prozess. Möglicherweise käme er erst in mehreren Jahren zu einem endgültigen Urteil und möglicherweise wäre das dann noch nicht mal so, wie erhofft. Bekanntlich bekommt man von deutschen Gerichten ein Urteil aber keinesfalls immer Recht. Auch die Landesregierung und die Schulbehörden können mit einem Rechtsstreit nur verlieren.

Ich habe in den vergangenen Monaten von vielen Eltern gehört, dass sie bereit sind, notfalls den gerichtlichen Weg zu gehen. Auch wir wären dazu bereit.

Die Hoffnung, dass es noch anders geht, stirbt aber bekanntlich zuletzt.

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