Akteneinsicht
Es ist ziemlich genau 3 Jahre her, dass uns eine Kopie des Gutachtens nach der AO-SF über unseren Sohn verweigert wurde. Ich dachte ja, das hätten wir damals geklärt, aber offenbar machen die das im Kreis Recklinhausen immer noch so.
Man beruft sich auf den §29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in dem steht "Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt" und behauptet, damit sei eine Kopie nicht erlaubt.
Das ist natürlich Unsinn. Die einschlägigen Kommentare sagen eindeutig was anderes. Diese Regelung ist aus einer Zeit, als Kopierer noch nicht üblich waren. Da wollte man sicherstellen, das Behörden nicht gezwungen werden, teure Kopierer anzuschaffen. Das hat sich heute überlebt. Das Ermessen, das den Behörden hinsichtlich der Art der Gewährung eingeräumt wird, ist - wie der Jurist so schön sagt - auf Null reduziert.
Laßt Euch also nichts erzählen!
Verwaltungsverfahrensgesetz VwVfG § 29 Akteneinsicht durch Beteiligte
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.
(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.
(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
Kommentierungen:
Die Behörde ist nicht verpflichtet, Abschriften und Ablichtungen aus den Akten selbst zu fertigen. Insbesondere besteht kein Anspruch des Beteiligten, ihm die Akten in Kopie zu übersenden, um ihm die Einsicht in die Originalakten zu ersparen. Die Behörde hat über die Anfertigung von Ablichtungen jedoch nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Befinden sich Fotokopiergeräte in der Behörde, ist es in der Regel ermessensfehlerhaft, dem Beteiligten die Anfertigung von Ablichtungen gegen Kostenerstattung zu versagen. Denn wegen der häufig langen Dauer der Verfahren ist es für ihn erforderlich, die in den Akten enthaltenen Informationen nicht nur zu lesen sondern auch zu speichern. Andernfalls würde dem Beteiligten die Verfolgung seiner Rechte ohne triftigen Grund erschwert.
Quelle: Obermayer, Kommentar zum VwVfG,3. Auflage, § 29, Rn. 53 zitiert unter http://www.danisch.de/Uni/Pruefrecht/Akteneinsicht.html
"Nicht ausdrücklich vorgesehen, aber ebenfalls als zulässig anzusehen, ist die Herstellung von Abschriften und Ablichtungen von Akten und Aktenteilen für Beteiligte gegen die Übernahme der Kosten"
Quelle: Kopp / Ramsauer Verwaltungsverfahrensgesetz VwVfG § 29 Rdnr. 42
Tags: Amtsschimmel
1. Anne aus Dortmund schrieb am 15.03.2011:
#Das bringt doch Licht ins Dunkel!