Es ist ziemlich genau 3 Jahre her, dass uns eine Kopie des Gutachtens nach der AO-SF über unseren Sohn verweigert wurde. Ich dachte ja, das hätten wir damals geklärt, aber offenbar machen die das im Kreis Recklinhausen immer noch so.
Man beruft sich auf den §29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in dem steht "Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt" und behauptet, damit sei eine Kopie nicht erlaubt.
Das ist natürlich Unsinn. Die einschlägigen Kommentare sagen eindeutig was anderes. Diese Regelung ist aus einer Zeit, als Kopierer noch nicht üblich waren. Da wollte man sicherstellen, das Behörden nicht gezwungen werden, teure Kopierer anzuschaffen. Das hat sich heute überlebt. Das Ermessen, das den Behörden hinsichtlich der Art der Gewährung eingeräumt wird, ist - wie der Jurist so schön sagt - auf Null reduziert.
Laßt Euch also nichts erzählen!
Verwaltungsverfahrensgesetz VwVfG
§ 29 Akteneinsicht durch Beteiligte
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.
(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.
(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
Kommentierungen:
Die Behörde ist nicht verpflichtet, Abschriften und Ablichtungen aus den Akten selbst zu fertigen. Insbesondere besteht kein Anspruch des Beteiligten, ihm die Akten in Kopie zu übersenden, um ihm die Einsicht in die Originalakten zu ersparen. Die Behörde hat über die Anfertigung von Ablichtungen jedoch nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Befinden sich Fotokopiergeräte in der Behörde, ist es in der Regel ermessensfehlerhaft, dem Beteiligten die Anfertigung von Ablichtungen gegen Kostenerstattung zu versagen. Denn wegen der häufig langen Dauer der Verfahren ist es für ihn erforderlich, die in den Akten enthaltenen Informationen nicht nur zu lesen sondern auch zu speichern. Andernfalls würde dem Beteiligten die Verfolgung seiner Rechte ohne triftigen Grund erschwert.
Quelle: Obermayer, Kommentar zum VwVfG,3. Auflage, § 29, Rn. 53 zitiert unter http://www.danisch.de/Uni/Pruefrecht/Akteneinsicht.html
"Nicht ausdrücklich vorgesehen, aber ebenfalls als zulässig anzusehen, ist die Herstellung von Abschriften und Ablichtungen von Akten und Aktenteilen für Beteiligte gegen die Übernahme der Kosten"
Quelle: Kopp / Ramsauer Verwaltungsverfahrensgesetz VwVfG § 29 Rdnr. 42
Herrliche Kolumne über die Versuche der Pflegekasse, Eltern das Leben schwer zu machen. Wir haben herzlich gelacht.
Kommt mir schon recht bekannt vor, mein persönlicher Favorit ist allerdings das Versorgungsamt.
Das Land NRW hat mit dem Bürokratieabbaugesetz II in fast allen Verwaltungsverfahren das kostenlose Widerspruchsverfahren abgeschafft
Ich habe geschlafen. Anders kann ich mir nicht erklären, dass mir das bis jetzt durchgegangen ist. In dem Bundesland, in dem ich lebe, hat die Landesregierung die Rechte ihrer Bürger auf erschreckende Art eingeschränkt.
Mit dem Zweiten Gesetz zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz II) (PDF) wurde in NRW ab November die Möglichkeit des kostenlosen Widerspruchs in Verwaltungsverfahren abgeschafft.
Das bedeutet, dass auch in Fällen, in denen Behördenbescheide offensichtlich fehlerhaft sind, der Bürger keine Möglichkeit mehr hat, kostenlosen Widerspruch einzulegen, sondern sich nur noch mit einer kostenpflichtigen Klage dagegen wehren kann.
Ein Blick in den Gesetzestext zeigt, dass dieser Rechteabbau immerhin nicht im Schulrecht gilt. Dort gibt es offenbar weiter die Möglichkeit zum Widerspruch. Das könnte für uns ja noch wichtig werden. Auch für Verwaltungsverfahren, bei denen nach Bundes- oder EU-Recht ein Widerspruchsverfahren vorgesehen ist, gilt dies weiterhin. Damit bleibt z.B. bei Verwaltungsbescheiden in sozialrechtlichen Bereichen die Möglichkeit des Widerspruchs bestehen, soweit diese bundesrechtlich geregelt sind. Auch für Bescheide der GEZ gibt es weiterhin ein Widerspruchsverfahren.
Trotzdem: Es ist nicht zu fassen, wie so etwas in NRW durchgeht, ohne dass die Bürger auf die Barrikaden gehen.
Scheinbar hat die Tatsache, dass ich das nicht mitbekommen habe, aber nicht nur mit mir zu tun.
Telepolis schreibt:
Im November wurde in Nordrhein-Westfalen still und heimlich das Widerspruchsverfahren in den meisten Verwaltungsbereichen abgeschafft. Vor dem Inkrafttreten wurde die unter dem grob irreführenden Namen "Bürokratieabbaugesetz II" verpackte Gesetzesänderung praktisch nicht öffentlich debattiert - weder von regionalen noch von überregionalen Medien.
Telepolis weiter:
Es ist wieder einmal der schon mit dem NRW-Verfassungsschutzgesetz auffällig gewordene FDP-Minister Wolf, der diesen Abbau von Bürgerrechten in erster Linie zu verantworten hat. "Widersprüche bringen fast nie Erfolg, kosten aber wahnsinnig viel Zeit" behauptete Wolf öffentlich, worauf die Wählergemeinschaft Mühlheimer Bürgerinitiativen die Probe aufs Exempel machte die Quoten für ihre Stadt ermitteln ließ: Dabei stellte sich heraus, dass von etwa 5.000 eingelegten Widersprüchen 3.700 erfolgreich waren - sprich, die Behörden hatten in fast drei Viertel der Widerspruchsfälle versagt.
Diese Betroffenen, die sich wehren, dürften in Zukunft deutlichen weniger werden: Bevor sie in Vorkasse zu bezahlende gesalzene Gerichtsgebühren bezahlen, schlucken viele Bürger lieber Entrechtungen.
Nicht zum ersten Mal habe ich kurz über einen Umzug in ein anderes Bundesland nachgedacht, bin dann aber wieder auf das alte Sprichwort »Bleibe im Lande und wehre dich täglich!« gekommen.
via Fefes Blog ("Jaja, Rechtsstaat ist eh total überbewertet")
Mensch zuerst, das Netzwerk von Menschen mit Lernschwierigkeiten, hat 1200 Unterschriften gesammelt
Kobinet berichtet:
Mensch zuerst will mit der Unterschriftensammlung dafür werben, dass die leichte Sprache für Menschen mit Lernschwierigkeiten gefördert wird, so dass zum Beispiel Gesetze, Schreiben von Behörden oder andere Informationen besser verständlich werden.
Weitere Informationen unter http://www.people1.de/nachrichten/2007-10-29.php
und http://de.wikipedia.org/wiki/Leichte_Sprache
Unterschriftenlisten können unter http://www.people1.de/pdf/Gesetze_in_LS_Unterschriften.pdf heruntergeladen werden.
Ich kann mich dieser Forderung nur anschließen. Wir haben mal vom Versorgungsamt Gelsenkirchen ein Schreiben erhalten, in dem ein Satz lautete:
Aufgrund Ihrer Gegenäußerungen vom 08.01.2006 und 30.01.2006 und der beigefügten amtsärztlichen Stellungnahme des Kreisgesundheitsamtes Recklinghausen vom 27.01.2006, die ich unter Beteiligung meines ärztlichen Beraters ausgewertet habe, ergibt sich, dass eine Änderung hinsichtlich der mit Schreiben vom 04.01.2006 beabsichtigten Bescheiderteilung nicht eingetreten ist.
Wer das nach weniger als dreimal Lesen verstanden hat, bekommt von mir den goldenen Amtsschimmel am Bande verliehen.
Menschen, die grundsätzlich Schwierigkeiten haben, geschriebene Texte zu verstehen, werden mit solchen Schreiben ohne Not in ihren Rechten beschränkt.
Siehe auch http://de.wikipedia.org/wiki/Amtsdeutsch und die dort angegebenen Weblinks
Der Amtsschimmel wiehert
Unser Sohn soll in die Schule. Und weil er das Downsyndrom hat, mußte ein Gutachten zum sonderpädagogischen Förderbedarf erstellt werden. Dieses Gutachten wollte ich lesen. Mir schien es normal, dass ich das als Beteiligter am Verwaltungsverfahren darf - nicht jedoch dem zuständigen Schulrat bei Kreis Recklinghausen.
Auf meine Bitte um eine Kopie sagte mir seine Mitarbeiterin nach zweimaliger Rücksprache mit ihm, eine Kopie würde ich nicht erhalten. Ich dürfte das Gutachten höchstens in den Räumen des Schulamtes lesen - Akteneinsicht eben.
Gegen meine Ankündigung, eine Digitalkamera mitzubringen und jede Seite des Gutachtens zu fotografieren, schien sie jedoch keine Einwände zu haben.
Zwar konnte ich die Sache durch einen Anruf beim Amtsleiter doch noch in meinem Sinne klären - der Vorfall gibt aber einen deutlichen Einblick in die fehlende Bürgerorientierung unserer Verwaltung.
Hallo Herr Schulrat - Es ist nicht Ihr Job, uns das Leben schwerer als nötig zu machen.